Auch für Domainregistrare gelten die Grundsätze der Störerhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet. Das hat das Landgericht Köln in einem Urteil bestätigt. Allerdings gibt es juristische Zweifel wie weit die Haftbarkeit eines Registrars reichen kann.
Wenn sich Personen oder Unternehmen im Internet in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie nicht nur Seitenbetreiber und Webhoster im Zuge der Störerhaftung zur Verantwortung ziehen, sondern auch den Domainregistrar der betreffenden Domain. Diese Einschätzung hat das Landgericht Saarbrücken bereits in einem Fall von Urheberrechtsverletzung formuliert (Az. 7 O 82/13). Jetzt hat das Landgericht Köln in einem Rechtsstreit um einen Beitrag in einem Weblog ebenso entschieden (Az. 28 O 11/15).
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Streit um einen Artikel in einem Blog
Im konkreten Fall ging es demnach um einen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen und einem ehemaligen Mitarbeiter. Der ehemalige Arbeitnehmer hatte in einem Blog die Umstände der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beschrieben und ein vermeintliches Projekt seines ehemaligen Arbeitgebers. Das Unternehmen forderte den Registrar der Domain auf, den entsprechenden Beitrag zu löschen. Der Registrar fragte beim Blogbetreiber nach. Dieser versicherte, dass der Beitrag den Tatsachen entspreche und verweigerte das Löschen. Daraufhin nahm das Unternehmen den Registrar auf Unterlassung in Anspruch. Dem stimmte das Landgericht Köln nun zu und entschied, dass der Domainregistrar als sogenannter Störer auf Unterlassung hafte.
Störerhaftung: Tipps für Domainregistrare
Um der Störerhaftung bei umstrittenen Inhalten aus dem Weg zu gehen gibt der Mainzer Fachanwalt Niklas Plutte in einem Blogbeitrag zu dem Urteil einige Tipps:
- Die Beanstandung an den für den Blog Verantwortlichen weiterleiten, mit angemessener Frist zur Stellungnahme auffordern.
- Eintrag löschen, falls innerhalb der Frist keine Stellungnahme des Blogverantwortlichen erfolgt beziehungsweise die Stellungnahme nicht ausreicht (unsubstantiiert).
- Eine begründete Stellungnahme des Blogverantwortlichen an den Betroffenen weiterleiten, und diesen um Nachweise bitten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt.
- Bleibt der Betroffene den Nachweis schuldig, hat sich die Sache für den Registrar erledigt.
- Bestätigt die Reaktion des Betroffenen eine Rechtsgutsverletzung, muss der strittige Beitrag unverzüglich gelöscht werden.
Im vorliegenden Fall, den das LG Köln zu entscheiden hatte, beging der Domainregistrar den Fehler, dass er die Stellungnahme des Blogverantwortlichen nicht an das Unternehmen weiterleitete, das sich beschwert hatte, erklärt Plutte. Schon deshalb sei er haftbar.
Störerhaftung für Registrare: Zumutbar?
Im Zuge der Störerhaftung haftet laut Bundesgerichtshof derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beitrage, ohne selbst Täter zu sein. Dieser Grundsatz sei auch auf Domainregistrare übertragbar, meint das LG Köln. Zu den Kritikern dieser Auffassung zählt der Münchener Rechtsanwalt Peter Müller, der auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist. In seinem Blog (
www.muepe.de) kritisiert er eine ähnliche Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken.
Die Saarbrücker Richter hatten 2013 einen Domainregistrar im Rahmen der Störerhaftung für eine Urheberrechtsverletzung zur Verantwortung gezogen. Müller wendet ein: Der Umfang der Störerhaftung bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine Pflicht zur Prüfung der Inhalte sei Registraren, die keine Webhoster sind, jedoch gerade nicht zumutbar, schreibt Müller.
Stichwort: Domainregistrar
Unter Domainregistraren oder Domain Name Registraren versteht man Unternehmen oder Organisationen, bei denen Internetnutzer eine Internetadresse (Domain) registrieren lassen können. Er ist Geschäftspartner des Webseitenbetreibers und zieht beispielsweise die Domaingebühren ein. In vielen Fällen ist der Registrar auch der Webhoster, auf dessen Webspace der Kunde seine Webseite betreibt. Jedoch muss ein Registrar nicht zwingend auch Webhosting anbieten.
Der Autor:
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Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
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