Onlinehändler müssen auf die OS-Plattform der EU zur Schlichtung in Streitfragen verlinken. Ein Texthinweis reicht nicht. Online-Shops ohne Link drohen Abmahnungen. Der Link ist seit dem 9. Januar 2016 Pflicht – auch für Kleinunternehmer.
Die Förderung des Handels über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg steht ganz oben auf der Agenda der Europäischen Union (EU). Dieser Handel findet vorwiegend und immer stärker online statt. Die EU fördert ihn etwa durch den Mini-One-Stop-Shop (MOSS), der die Umsatzsteuerberechnung im Onlinehandel vereinfachen soll. Versandhandel lebt aber auch vom Vertrauen der Kunden. Dieses Vertrauen will die EU mit einem Schlichtungsverfahren stärken.
Sie hat dazu eine Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform) eingerichtet, die Onlinekunden in ganz Europa im Streitfall anrufen können. Die OS-Plattform soll Streitfälle unabhängig, unparteiisch, transparent und schnell beilegen. Das regelt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die „Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution). Parallel regelt die Richtlinie 2013/11/EU, ADR-Richtlinie genannt, die Einrichtung nationaler Schlichtungsstellen durch die Mitgliedstaaten.
Anzeige

Mit der
Excel-Vorlage „Rollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis“ erstellen Sie schnell ein Bild ihrer operativen
Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen. Die Datei erlaubt nicht nur die Eingabe aller voraussichtlichen Zahlungsein- und -ausgänge (Plan-Daten), sondern berücksichtigt auch die Anfangs- und Schlussbestände auf den Konten (IST-Daten).
Preis 47,60 EUR ....
Download hier >>
Für wen ist der Link zur OS-Plattform Pflicht?
Betreibern von Online Shops drohen Abmahnungen, wenn sie nicht aktiv auf die OS-Plattform verlinken. Und die Gerichte verstehen keinen Spaß. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 3. August 2017 noch einmal klargestellt, dass es auch für einen Shop auf der Handelsplattform eBay nicht reicht, die Internetadresse der OS-Plattform im Text zu nennen. Vielmehr muss der Händler aktiv und anklickbar auf die OS-Plattform verlinken (Az. 4 U 50/17). Die Linkpflicht gelte für alle Handelsplattformen, auf denen ein Händler aktiv sei, betont der Münchener IT-Fachanwalt Nicolai Amereller auf der Kanzleiseite it-recht-kanzlei.de. Egal ob es sich um eBay, Amazon, Hood.de oder was auch immer handelt. Die Linkpflicht gilt für alle Händler, die Waren oder Dienstleistungen
- an Privatverkunden in der EU verkaufen,
- im Internet verkaufen und
- Ihren Sitz in der EU haben.
Wer darf auf den Link verzichten?
Die Linkpflicht gilt auch für Händler, die sich auf die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UstG berufen. Daraus ergebt sich, dass ein Händler nur unter mindestens einer der folgenden Voraussetzungen auf den Link zur OS-Plattform verzichten darf:
- Er hat seinen Sitz nicht in der EU.
- Er verkauft ausschließlich an Kunden außerhalb der EU. EU-Kunden müssen dann aber wirksam ausgeschlossen sein.
- Er verkauft nur an Geschäftskunden. Privatkunden müssen dann aber wirksam ausgeschlossen sein.
- Er verkauft seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich stationär.
Wichtig zum letztgenannten Punkt: Ein Unternehmen darf im Internet auch ohne Link zur OS-Plattform für sich werben. Allerdings darf es dann nicht zu einem Vertragsabschluss online kommen.
Beispiel: Ein Dachdeckermeister mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat wirbt im Internet für seinen Betrieb. Dafür kann er auf den Link zu OS-Plattform verzichten. Schließt er über die Seite aber direkt einen Vertrag mit einem privaten Bauherren ab, dann wird der Link Pflicht.
Link zur OS-Plattform in Impressum und AGBs
Ein Onlinehändler erfüllt seine Verpflichtung gemäß ODR-Richtlinie mit einem Eintrag im Impressum:
"Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:
www.ec.europa.eu/consumers/odr""
Dabei muss der Link zwingend aktiv sein. Diesen Passus können und müssen Händler auch im Impressum ihrer Shops auf Handelsplattformen wie eBay oder Amazon hinterlegen. Auf der Handelsplattform von Amazon können Händler den Link zur OS-Plattform einfach freigeben, indem sie im Bereich der Angaben zum Verkäufer ein Auswahlkästchen anhaken. Das erklärt die IT-Recht Kanzlei München. Der Händlerbund empfiehlt, den Link zusätzlich in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzunehmen – selbstverständlich als aktiven Link.
Wichtig: Der anklickbare Link zur OS-Plattform ist grundsätzlich für alle gewerblichen Anbieter auf Handelsplattformen Pflicht.
Wichtig für den Händler: Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Reicht ein Kunde eine Beschwerde auf der OS-Plattform ein, dann erhält der Händler darüber eine Nachricht. Er muss dann erklären, ob er zur Schlichtung die zuständige Schlichtungsstelle (AS-Stelle) einschalten will. Die Schlichtungsstelle vermittelt und übernimmt auch Übersetzungsarbeiten. Für den Kunden und für den Händler gilt: Der Rechtsweg bleibt offen. Das Recht auf gerichtliche Klärung von Streitfällen zählt zu den Grundrechten. Das Schlichtungsverfahren darf den Rechtsweg nicht blockieren oder aussetzen. Auch wenn der Händler in die Schlichtung eingewilligt hat, kann er anschließend klagen, wenn er mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht einverstanden ist. Dasselbe gilt für den Kunden.
letzte Änderung W.V.R. am 24.08.2018
Autor(en):
Wolff von Rechenberg
Quelle:
Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland (www.evz.de), Händlerbund (www.haendlerbund.de), IT-Recht Kanzlei München (it-recht-kanzlei.de)
|
Der Autor:
|
Herr Wolff von Rechenberg
Wolff von Rechenberg betreut als Redakteur die Fachportale der reimus.NET sowie das Controlling-Journal. Der gelernte Zeitungsredakteur arbeitete als Wirtschafts- und Verbraucherjournalist für verschiedene Onlinemedien und versorgt seit 2012 die Fachportale der reimus.NET mit News und Fachartikeln.
|
Homepage |
Club-Profil
| weitere Fachbeiträge
| Forenbeiträge
| Blog
| Fotogalerie
| Google
|